Der Beschluss vom 13. September 2022 im Detail
Am 13.09.2022 entschied das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 ABR 22/21, dass Arbeitgeber in Deutschland bereits nach geltendem Recht verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Die Begründung überraschte viele Juristen: Das Gericht leitete die Pflicht nicht aus einem neuen Gesetz ab, sondern aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) — einer Vorschrift, die ursprünglich gar nicht für Zeiterfassung gedacht war.
Entscheidend für Handwerksbetriebe: Es reicht nicht, den Mitarbeitern ein System zur freiwilligen Nutzung anzubieten. Erfasst werden muss der tatsächliche Beginn und das tatsächliche Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich Überstunden — und zwar für jeden Betrieb ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße.
Warum die Rechtslage 2026 immer noch unklar wirkt
Anders als oft angenommen, gibt es bis heute kein eigenständiges Gesetz, das Form, Ausnahmen und Sanktionen der Zeiterfassungspflicht im Detail regelt. Das Bundesarbeitsministerium kündigte für 2026 mehrfach einen Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes an, der unter anderem die tägliche Höchstarbeitszeit zugunsten einer wöchentlichen Betrachtung lockern und die Zeiterfassungspflicht gesetzlich verankern sollte. Im Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD Anfang Juli 2026 war die Arbeitszeitgesetz-Reform jedoch nicht Teil des beschlossenen Maßnahmenpakets — bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit und der gesetzlichen Verankerung der Zeiterfassungspflicht besteht weiterhin keine Einigung.
Für Handwerksbetriebe heißt das konkret: Die Pflicht aus dem BAG-Beschluss gilt schon jetzt und unabhängig davon, ob und wann eine gesetzliche Neuregelung kommt. Wer auf das neue Gesetz wartet, um "dann irgendwann" umzustellen, verkennt, dass die Verpflichtung bereits besteht — nur die genauen Ausgestaltungsdetails (z. B. mögliche Ausnahmen für Vertrauensarbeitszeit) sind noch offen.
Was das für den Alltag auf der Baustelle bedeutet
Praktisch betrifft die Pflicht jeden Betrieb, der Mitarbeiter beschäftigt — vom Ein-Mann-Malerbetrieb mit dem ersten Gesellen bis zum SHK-Unternehmen mit mehreren Kolonnen. Papierbasierte Stundenzettel erfüllen die Anforderung theoretisch, sind in der gerichtlichen Praxis aber riskant: Lückenhafte, nachträglich ausgefüllte oder unleserliche Zettel lassen sich im Streitfall (z. B. bei einer Überstundenklage oder einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit) kaum als vollständige, verlässliche Dokumentation verteidigen.
Digitale Zeiterfassung mit Zeitstempel, Baustellen-Zuordnung und Änderungshistorie erfüllt die Dokumentationspflicht robuster — und deckt sich mit der ohnehin bestehenden Pflicht aus § 17 MiLoG, wonach Betriebe im Baugewerbe Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit mindestens zwei Jahre lang aufbewahren müssen.
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