Zwei getrennte Pflichten, zwei völlig unterschiedliche Fristen

Das Wachstumschancengesetz unterscheidet strikt zwischen der Pflicht, E-Rechnungen zu empfangen, und der Pflicht, sie selbst zu versenden — und diese beiden Pflichten laufen auf komplett unterschiedlichen Zeitleisten. Wer das verwechselt, glaubt entweder fälschlich, noch viel Zeit zu haben, oder ist umgekehrt überzeugt, schon längst gegen das Gesetz zu verstoßen.

Empfangspflicht: seit dem 1. Januar 2025, ohne Übergangsfrist

Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder Handwerksbetrieb im B2B-Geschäft in der Lage sein, elektronische Rechnungen im strukturierten Format zu empfangen und zu verarbeiten — ohne Ausnahme und ohne Übergangsregelung. Ein PDF im Anhang reicht dafür rechtlich nicht mehr aus, auch wenn es in der Praxis noch häufig so gehandhabt wird.

Ausstellungspflicht: gestaffelt bis Ende 2027 bzw. 2028

Beim Versenden eigener Rechnungen gilt eine Übergangsphase:

Ausgenommen bleiben Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sowie Rechnungen an Privatkunden (B2C) — hier ändert sich nichts.

Der Unterschied zwischen PDF, ZUGFeRD und XRechnung